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Aktuelle COVID-19 Information (Gültig ab dem 24. März 2022)

24. November 2021 von Mario Stecher Kommentar verfassen

Update vom 24. März 2022

Es gilt eine generelle Maskenpflicht in allen geschlossenen Räumen:

  • an öffentlichen Orten,
  • in Verkehrsmitteln,
  • im gesamten Handel,
  • bei körpernahen Dienstleistungen,
  • in der Gastronomie ( nicht am Verabreichungsplatz),
  • in der Beherbergung,
  • in Sportstätten (außer bei der Sportausübung),
  • in Kultur- und Freizeiteinrichtungen,
  • an Arbeitsorten,
  • in Alten- und Pflegeheimen,
  • in Krankenanstalten,
  • bei Zusammenkünften mit zugewiesenen Sitzplätzen ab 100 Personen (dh. im Theater, der Oper, im Kino etc.)

Update vom 05. März 2022

Am 5. März sind die Coronamaßnahmen weitgehend gefallen:

  • Keine Zutrittsregelungen
  • Keine Personenobergrenzen
  • Keine allgemeine Sperrstunde
  • Öffnung der Nachtgastronomie
  • Konsumation bei Veranstaltungen erlaubt

In den Club- und Studioräumlichkeiten wird weiterhin das Tragen einer FFP2 Maske empfohlen. Sind mehr als 10 Personen vor Ort, ist das Tragen der FFP2 Maske zwingend vorgeschrieben.

Link zur Covid Infoseite des Landes Vorarlberg.

Update vom 10.01.2022 – Mit Stand 12.02.2022 keine Änderung

Unser Studio sowie unsere Clubräumlichkeiten bleiben unter Einhaltung der 2G Regel offen.

Achtung: FFP2 Maskenpflicht in geschlossenen Räumen.

ZUSAMMENKÜNFTE INNENBEREICH BIS 25 PERSONEN

  • 2-G-Nachweis-Pflicht
  • Registrierungspflicht
  • FFP2-Maskenpflicht
  • 2-Meter-Abstand möglichst beachten

Link zur aktuellen Information der Bundes- und Landesregierung – Stand 12.02.2022

Update vom 12.12.2021

Unser Studio sowie unsere Clubräumlichkeiten sind unter Einhaltung der 2G Regel wieder offen.

Achtung: FFP2 Maskenpflicht in geschlossenen Räumen.

Update vom 13.12.2021

Info vom Land Vorarlberg für Vereine & Corona – Offizielle Website des Landes

Folgende Regeln gelten für Zusammenkünfte, Angebote der außerschulischen Jugendarbeit und Proben im Amateurbereich. Dies ist unter Beachtung der Ausgangsregeln für ungeimpfte Personen zu betrachten.

Zudem finden Sie Detailinformationen zu den Themen: Testen, Schulungenund Sport.


GERINGE EPIDEMIOLOGISCHE GEFAHR


Wofür steht die 2-G-Regel? 
Die 2-Gs stehen für den Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr. Davon kann bei folgenden Personengruppen ausgegangen werden:

1) Genesene Personen
2) Geimpfte Personen

Bei 2,5G gelten auch PCR-Test-Nachweise bei 3G auch gültige Anitgentest-Nachweise.


Welche Nachweise gelten bei der 2-G-Regel? 
Folgende Nachweise gelten als 2-G-Nachweise: 

1) Genesen 
Ein Genesungszertifikat gilt 180 Tage. 

Eine ärztliche Bestätigung ist für 180 Tage nach einer abgelaufenen Infektion mit SARS-CoV-2 gültig. Diese muss molekularbiologisch (z.B. PCR-Test) nachgewiesen worden sein. 

Ein behördlicher Absonderungsbescheid ist ebenfalls für 180 Tage gültig. 


2) Geimpft
Als Impfnachweis gelten das EU-konforme Impfzertifikat, der gelbe Impfpass, ein Impf-Kärtchen sowie ein Ausdruck bzw. ein PDF (z.B. am Handy) der Daten aus dem e-Impfpass. 
    
Immunisierung durch zwei Teilimpfungen: Nach Erhalt der Zweitimpfung beträgt die Gültigkeitsdauer des Impfnachweises 270 Tage und es müssen mindestens 14 Tage zwischen den beiden Impfungen verstrichen sein. 

Immunisierung durch eine Impfung: Ab dem 22. Tag nach der Impfung mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 mit nur einer Dosis gilt der Impfnachweis für 270 Tage. 

Achtung: Impfnachweise über eine Dosis mit Janssen verlieren mit 3. Jänner 2022 ihre Gültigkeit. Daher bedarf es frühestens 14 Tage nach der 1. Dosis eine 2. Dosis, um weiterhin einen gültigen Impfnachweis zu erhalten. 

Immunisierung durch Impfung von Genesenen: Sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 vorlag oder zum Zeitpunkt der Impfung bereits ein Nachweis auf neutralisierende Antikörper vorliegt, gilt der Impfnachweis bereits ab dem Zeitpunkt der Erstimpfung mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 für 270 Tage. 

Weitere Impfungen („3. Dosis“): Nach Erhalt einer weiteren Impfung beträgt die Gültigkeitsdauer des Impfnachweises erneut 270 Tage. Zwischen dieser Impfung und einer Immunisierung bei der nur eine Impfung vorgesehen ist, müssen mindestens 14 Tage liegen. Bei allen anderen Impfschemata müssen mindestens 120 Tage vergangen sein.


Ab welchem Alter gilt die 2-G-Regel? 
Die Verpflichtung zum Vorweis eines gültigen 2-G-Nachweises gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr. Kinder benötigen daher keinen Nachweis für Zusammenkünfte. Die mit dem Ninja-Pass bestätigten Tests gelten als 2-G-Nachweise.

Ausnahme: Bei Aktivitäten der außerschulischen Jugendarbeit dürfen auch Personen mit 2,5-G-Nachweis eingelassen werden.


MASKENPFLICHT


Es gilt FFP2-Maskenpflicht in allen geschlossenen Räumen im öffentlichen Bereich.


ZUSAMMENKÜNFTE I JUGENDARBEIT I PROBEN AMATEURE


ZUSAMMENKÜNFTE INNENBEREICH BIS 25 PERSONEN

  • 2-G-Nachweis-Pflicht
  • FFP2-Maskenpflicht
  • COVID-19-Präventionskonzept
  • COVID-19-Beauftragte
  • 2-Meter-Abstand möglichst beachten
  • nur zwischen 5 und 23 Uhr

ZUSAMMENKÜNFTE AUSSENBEREICH BIS 300 PERSONEN

  • ab 50 Personen Anzeigepflicht
  • ab 250 Personen Bewilligungspflicht
  • 2-G-Nachweis-Pflicht
  • Registrierungspflicht
  • FFP2-Maskenpflicht
  • COVID-19-Präventionskonzept
  • COVID-19-Beauftragte
  • 2-Meter-Abstand möglichst beachten

ZUSAMMENKÜNFTE MIT ZUGEWIESENEN SITZPLÄTZEN BIS 500 Personen

  • ab 50 Personen Anzeigepflicht 
  • ab 250 Personen Bewilligungspflicht
  • 2-G-Nachweis-Pflicht
  • Registrierungspflicht
  • FFP2-Maskenpflicht (auch am Sitzplatz)
  • COVID-19-Präventionskonzept
  • COVID-19-Beauftragte
  • 2-Meter-Abstand möglichst beachten
  • nur zwischen 5 und 23 Uhr

Entgegen den allgemeinen Regelungen kann jede Einrichtung im Rahmen ihrer Hausordnung auch strengere Maßnahmen erlassen.

ACHTUNG: Die Anzeige- und Bewilligungsformular werden zeitnah hier bereitgestellt.

Die Anzeigepflicht gilt nicht für Veranstaltungen, welche vor dem 19.12.2021 stattfinden.

Zusammenkünfte gelten als bewilligt, wenn vor Inkrafttreten der aktuell geltenden Schutzmaßnahmen ein Bewilligung vorlag und die Bestimmungen eingehalten werden.


GENERALVERSAMMLUNGEN


Dürfen Generalversammlungen von Vereinen durchgeführt werden?
Ja, unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen (z.B. Generalversammlungen von Vereinen) dürfen abgehalten werden, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist. Es gilt FFP2-Pflicht in geschlossenen Räumen. 2-Meter-Abstand sollte eingehalten werden. Hygiene-Maßnahmen und Kontaktdatenerfassung wird empfohlen.


KINDER- UND JUGENDARBEIT


Welche Regeln gelten für die außerschulische Kinder- und Jugendarbeit?

  • max.  25 Teilnehmende plus 4 Betreuende
  • 2,5-G.Nachweispflicht ab 12 Jahren
  • Ninja-Pass gilt als Nachweis
  • Für Betreuende gilt 3-G-Nachweispflicht

Hier finden Sie den Leitfaden für außerschulische Jugendarbeit.


PROBEN UND DARBIETUNGEN AMATEURBEREICH


Was gilt für Proben und Darbietungen im Amateurbereich in fixer Zusammensetzung?

  • ab 50 Personen Anzeigepflicht
  • ab 250 Personen Bewilligungspflicht
  • 2-G-Nachweis-Pflicht
  • Registrierungspflicht
  • FFP2-Maskenpflicht kann entfallen, wenn dies aufgrund der Eigenart der Tätigkeit nicht möglich ist, in diesem Fall sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen (z.B. in möglichst kleine Gruppen aufteilen, Plexiglas)
  • ab 51 Personen COVID-19-Präventionskonzept und COVID-19-Beauftragte
  • 2-Meter-Abstand möglichst beachten

KULTUREINRICHTUNGEN


Was ist beim betreten von Kultureinrichtungen zu beachten?

  • 2-G-Nachweis-Pflicht
  • Registrierungspflicht
  • FFP2-Maskenpflicht
  • nur zwischen 5 und 23 Uhr
  • COVID-19-Präventionskonzept
  • COVID-19-Beauftragte
  • 2-Meter-Abstand möglichst beachten

GASTRONOMIE


Welche Maßnahmen gelten für die Gastronomie? 

  • FFP2-Maskenpflicht außer am Sitzplatz
  • max. 10 Personen zzgl. max. 10 Kinder und Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben
  • kein Barbetrieb
  • Konsumation Innenbereich: am Sitzplatz, nicht in Nähe der Ausgabestelle
  • Konsumation Außenbereich: auch  stehend und in Nähe der Ausgabestelle
  • Selbstbedienung mit Hygienemaßnahmen
  • 2-Meter-Abstand möglichst beachten
  • nur zwischen 5 und 23 Uhr

ALLGEMEINE FRAGEN


Wer haftet, falls es zu einer Ansteckung kommt, obwohl alle Maßnahmen eingehalten wurden?
Wenn alle Schutzmaßnahmen eingehalten wurden, sind die Veranstaltenden nicht haftbar.


Was ist bei der Registrierungspflicht zu beachten?

  • Für Zusammenkünfte Verantwortliche sind dazu verpflichtet von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den
    • Vor- und Familiennamen und 
    • die Telefonnummer und wenn vorhanden E-Mail-Adresse zu erheben. 
  • Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend.
  • Veranstaltende haben die zuvor genannten Daten mit Datum und Uhrzeit des Betretens der Veranstaltungsstätte und, wenn vorhanden, mit Tischnummer bzw. Bereich des konkreten Aufenthalts zu versehen und der Gesundheitsbehörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Dürfen mehrere Veranstaltungen zeitgleich an einem Ort stattfinden?
An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern die Höchstzahlen pro Zusammenkunft nicht überschritten werden und durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.


Sport: Informationen aus dem Bereich Sport sind HIER zu finden.


Testen: HIER sind Informationen für Vereine zu Thema Testen aufbereitet.

Update vom 23.11.2021

Berufsfotografen mit Gewerbeschein dürfen das Studio unter Einhaltung der 2G Regel laut WKO weiterhin nutzen. Achtung: FFP2 Maskenpflicht in den geschlossenen Räumen.

UPDATE vom 22.11.2021

Ganz Österreich befindet sich wieder im Lockdown.

Den eigenen Wohnbereich verlassen darf man nur aus den schon von den früheren Pandemie-Phasen bekannten Ausnahmen. Abseits der Grundversorger müssen alle Geschäfte, die Gastronomie sowie die Hotels schließen. Dies betrifft leider auch die Vereine und somit auch unseren Club.

In allen geschlossenen Innenräumen gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Auch der bekannte Zwei-Meter-Abstand gilt wieder.

Somit sehen wir uns gezwungen, die Clubrämlichkeiten bis zum 12. Dezember abermals zu schließen.

Die nachstehende Regelung tritt voraussichtlich am 12. Dezember wieder in Kraft!

Einmal mehr ist guter Rat teuer! Was ist richtig? Wir wissen es nicht, müssen aber die von Seiten der Regierung gesetzten Maßnahmen umsetzen. Wir, vom Vorstand haben beschlossen, bis auf weiteres die vorgegebene 2G Regel bei sämtlichen Aktivitäten des Clubs umzusetzen.

Somit gilt ab sofort: Zutritt zu den Räumlichkeiten des Fotoclubs nur noch für geimpfte und genesene Personen. Die 2G Regel hat auch für sämtliche an einem Shooting mitwirkenden Personen uneingeschränkte Gültigkeit.

Wir empfehlen in den Räumlichkeiten des FT-Digital eine FFP2 Maske zu tragen.

Kinder und Jugendliche: Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sind von der G-Nachweispflicht ausgenommen und müssen somit kein Testergebnis vorweisen. Für Kinder und Jugendliche zwischen 13 und 15 Jahren (schulpflichtiges Alter) gilt: Der Ninja-Pass wird dem 2-G-Nachweis gleichgestellt.

Bitte um Einhaltung der angeführten Bestimmungen. Diese gelten bis auf Widerruf!

Kategorie: Events, Neuigkeiten, Newsletter

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